ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Um den Umfang zu begrenzen, wurde bei personenbezogenen Bezeichnungen auf die Angabe beider Geschlechter verzichtet. Sämtliche in den AGB enthaltenen Bezeichnungen sind jedoch als geschlechtsneutral für beide Geschlechter zu verstehen.

 

1. Der Hundehalter versichert, dass sein Hund gesund, frei von ansteckenden Krankheiten und schutzgeimpft ist. Er versichert ausdrücklich, dass für diesen Hund eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung besteht.
Vor der erstmaligen Übergabe eines Hundes findet zwischen Hundehalter und Hundesitterin ein Vorgespräch statt. Dabei hat der Hundehalter der Hundesitterin insbesondere über eventuelle Verhaltensauffälligkeiten des zu betreuenden Hundes in Kenntnis zu setzen.

 

2. Die Hundesitterin betreut den Hund zu den vereinbarten Zeiten. Die Betreuung erfolgt in der Regel dergestalt, dass die Hundesitterin den Hund gemeinsam mit anderen Hunden in einem speziell ausgerüsteten Kfz zu Hundeauslaufplätzen verbringt und die Hunde dort artgerecht beschäftigt. Übergabe und Rückgabe des Hundes erfolgen grundsätzlich am Betriebssitz der Tiersitterin. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Absprache.
Nach gesonderter Vereinbarung kann die Betreuung des Hundes auch in den Räumlichkeiten des Tierhalters erfolgen. In diesem Fall erhält die Hundesitterin für den Betreuungszeitraum von dem Hundehalter einen Haus- und Wohnungsschlüssel. Sie verpflichtet sich, diesen nicht an Dritte weiterzugeben und ihn sicher zu verwahren.

 

3. Die Hundesitterin verpflichtet sich, den Hund art- und verhaltensgerecht zu versorgen und das Hundeschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

 

4. Futter sowie alles nötige Zubehör für die Versorgung des Hundes müssen vom Hundehalter gestellt werden.

 

5. Die Bezahlung der jeweiligen Betreuung richtet sich nach den aktuellen Konditionen der Hundesitterin.

 

6. Hält die Hundesitterin bei einer Betreuung über einen Tag hinaus eine tierärztliche Behandlung für notwendig, so willigt der Hundehalter/Eigentümer bereits schon jetzt darin ein, dass die Hundesitterin den Hund im Auftrage des Hundehalters/Eigentümers auf dessen Rechnung in tierärztliche Behandlung gibt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt alleine der Hundehalter/Eigentümer. Sollte der Hund so schwer erkranken, dass er eingeschläfert werden muss, so liegt diese Entscheidung im Ermessen desjenigen Tierarztes, den der Hundehalter/Eigentümer vor Beginn des Betreuungsverhältnisses benennt. Sofern der Hundehalter/Eigentümer keinen Tierarzt benennt, soll diese Entscheidung durch denjenigen Tierarzt vorbehalten sein, mit dem die Hundesitterin ständig zusammenarbeitet, es denn, der Hundehalter/Eigentümer schließt vor Beginn des Betreuungsverhältnisses eine Einschläferung ausdrücklich aus.

 

7. Für Peronen- und Vermögensschäden, die der Hundesitterin oder Dritten durch den Hund zugefügt werden, haftet der Tierhalter. Dies gilt nicht, soweit der Hundesitterin vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
Soweit Dritte die Hundesitterin wegen Personen- oder Vermögensschäden im Rahmen der Tierhüterhaftung gem. § 833 BGB in Anspruch nehmen, die der zu betreuende Hund verursacht hat, ist der Hundehalter verpflichtet, die Hundersitterin im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, soweit die Hundesitterin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

8. Nach § 11 Absatz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz erfüllt Petra Keil den Codex für Hundetrainer.

 

Stand vom 08.07.2020