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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Der Tierhalter versichert, dass sein Tier gesund, frei von ansteckenden Krankheiten und schutzgeimpft ist. Handelt es sich um einen Hund, versichert er ausdrücklich, dass für dieses Tier eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung besteht.
2. Das Tier verbleibt über den gesamten Betreuungszeitraum in den Räumlichkeiten des Besitzers und wird dort durch die Tiersitterin zu den vereinbarten Zeiten betreut. Ausgenommen sind die Ausführzeiten einschließlich etwaiger Transporte zu Hundeauslaufplätzen in einem speziell ausgerüsteten Kfz. der Tiersitterin. Hin- und Rücktransport des betreuten Tieres erfolgen ab einer Entfernung von drei Kilometern vom Betriebssitz der Tiersitterin (Borsigstraße 2, 10115 Berlin) durch den Tierhalter. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Absprache.
3. Soweit die Tiersitterin wegen Personen- und/oder Sachschäden als Tierhüter i. S. d. § 833 BGB begründet in Anspruch genommen wird, die durch das betreute Tier verursacht werden, verpflichtet sich der Tierhalter, ihn von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen, soweit die Tiersitterin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4. Futter sowie alles nötige Zubehör für die Versorgung des Tieres müssen vom Tierhalter gestellt werden.
5. Die Bezahlung der jeweiligen Betreuung richtet sich nach den aktuellen Konditionen der Tiersitterin. Die Bezahlung hat in jedem Fall vor der Betreuung, spätestens bei der Schlüsselübergabe zu erfolgen.
6. Bei einer Betreuung über einen Tag hinaus, muss für jedes Tier bei der Tiersitterin eine Kaution in Höhe von Euro 50,00 hinterlegt werden, um zu gewährleisten, dass der Tierhalter im Fall einer notwendigen tierärztlichen Behandlung auch die Kosten dafür übernimmt. Die Kaution wird bei der Schlüsselübergabe, nach dem Betreuungszeitraum von der Tiersitterin in voller Höhe an den Tierhalter zurückerstattet, sofern keine Tierarztkosten hiermit zu verrechnen sind.
7. Hält die Tiersitterin bei einer Betreuung über einen Tag hinaus aus seiner Sicht eine tierärztliche Behandlung für notwendig, so willigt der Tierhalter/Eigentümer bereits schon jetzt darin ein, dass die Tiersitterin das Tier im Auftrage des Tierhalters/Eigentümers auf dessen Rechnung in tierärztliche Behandlung gibt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt alleine der Tierhalter/Eigentümer. Sollte das Tier so schwer erkranken, dass es eingeschläfert werden muss, so liegt diese Entscheidung im Ermessen desjenigen Tierarztes, den der Tierhalter/Eigentümer vor Beginn des Betreuungsverhältnisses benennt. Sofern der Tierhalter/Eigentümer keinen Tierarzt benennt, soll diese Entscheidung durch denjenigen Tierarzt vorbehalten sein, mit dem die Tiersitterin ständig zusammenarbeitet, es denn, der Tierhalter/Eigentümer schließt vor Beginn des Betreuungsverhältnisses eine Einschläferung ausdrücklich aus
8. Für Schäden, die das Tier während der Betreuungszeit erleidet, übernimmt die Tiersitterin keine Haftung. Davon unberührt bleibt die Haftung der Tiersitterin wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9. Der Tierhalter hat die Tiersitterin über eventuelle Verhaltensstörungen des zu betreuenden Tieres in Kenntnis zu setzen. Für Personen- oder Sachschäden, die der Tiersitterin oder Dritten durch das Tier entstehen, haftet der Tierhalter.
10. Die Tiersitterin verpflichtet sich, das Tier art- und verhaltensgerecht zu versorgen und das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten.
11. Für Schäden, die im Haus des Tierhalters durch äußere Einwirkungen oder Dritte entstehen, übernimmt die Tiersitterin keine Haftung. Die Tiersitterin erhält für den Betreuungszeitraum einen Hausschlüssel. Es ist ihr untersagt, diesen an Dritte weiterzugeben und sie hat diesen sicher zu verwahren und dem Eigentümer auf dessen Verlangen hin wieder auszuhändigen.

Stand vom 09.09.2009

 
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