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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Der Tierhalter versichert, dass sein Tier gesund, frei
von ansteckenden Krankheiten und schutzgeimpft ist. Handelt
es sich um einen Hund, versichert er ausdrücklich,
dass für dieses Tier eine Haftpflichtversicherung
mit ausreichender Deckung besteht.
2. Das Tier verbleibt über den gesamten Betreuungszeitraum
in den Räumlichkeiten des Besitzers und wird dort
durch die Tiersitterin zu den vereinbarten Zeiten betreut.
Ausgenommen sind die Ausführzeiten einschließlich
etwaiger Transporte zu Hundeauslaufplätzen in einem
speziell ausgerüsteten Kfz. der Tiersitterin. Hin-
und Rücktransport des betreuten Tieres erfolgen ab
einer Entfernung von drei Kilometern vom Betriebssitz
der Tiersitterin (Borsigstraße 2, 10115 Berlin)
durch den Tierhalter. Ausnahmen bedürfen einer besonderen
Absprache.
3. Soweit die Tiersitterin wegen Personen- und/oder Sachschäden
als Tierhüter i. S. d. § 833 BGB begründet
in Anspruch genommen wird, die durch das betreute Tier
verursacht werden, verpflichtet sich der Tierhalter, ihn
von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen,
soweit die Tiersitterin nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.
4. Futter sowie alles nötige Zubehör für
die Versorgung des Tieres müssen vom Tierhalter gestellt
werden.
5. Die Bezahlung der jeweiligen Betreuung richtet sich
nach den aktuellen Konditionen der Tiersitterin. Die Bezahlung
hat in jedem Fall vor der Betreuung, spätestens bei
der Schlüsselübergabe zu erfolgen.
6. Bei einer Betreuung über einen Tag hinaus, muss
für jedes Tier bei der Tiersitterin eine Kaution
in Höhe von Euro 50,00 hinterlegt werden, um zu gewährleisten,
dass der Tierhalter im Fall einer notwendigen tierärztlichen
Behandlung auch die Kosten dafür übernimmt.
Die Kaution wird bei der Schlüsselübergabe,
nach dem Betreuungszeitraum von der Tiersitterin in voller
Höhe an den Tierhalter zurückerstattet, sofern
keine Tierarztkosten hiermit zu verrechnen sind.
7. Hält die Tiersitterin bei einer Betreuung über
einen Tag hinaus aus seiner Sicht eine tierärztliche
Behandlung für notwendig, so willigt der Tierhalter/Eigentümer
bereits schon jetzt darin ein, dass die Tiersitterin das
Tier im Auftrage des Tierhalters/Eigentümers auf
dessen Rechnung in tierärztliche Behandlung gibt.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt alleine der
Tierhalter/Eigentümer. Sollte das Tier so schwer
erkranken, dass es eingeschläfert werden muss, so
liegt diese Entscheidung im Ermessen desjenigen Tierarztes,
den der Tierhalter/Eigentümer vor Beginn des Betreuungsverhältnisses
benennt. Sofern der Tierhalter/Eigentümer keinen
Tierarzt benennt, soll diese Entscheidung durch denjenigen
Tierarzt vorbehalten sein, mit dem die Tiersitterin ständig
zusammenarbeitet, es denn, der Tierhalter/Eigentümer
schließt vor Beginn des Betreuungsverhältnisses
eine Einschläferung ausdrücklich aus
8. Für Schäden, die das Tier während der
Betreuungszeit erleidet, übernimmt die Tiersitterin
keine Haftung. Davon unberührt bleibt die Haftung
der Tiersitterin wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9. Der Tierhalter hat die Tiersitterin über eventuelle
Verhaltensstörungen des zu betreuenden Tieres in
Kenntnis zu setzen. Für Personen- oder Sachschäden,
die der Tiersitterin oder Dritten durch das Tier entstehen,
haftet der Tierhalter.
10. Die Tiersitterin verpflichtet sich, das Tier art-
und verhaltensgerecht zu versorgen und das Tierschutzgesetz
sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten.
11. Für Schäden, die im Haus des Tierhalters
durch äußere Einwirkungen oder Dritte entstehen,
übernimmt die Tiersitterin keine Haftung. Die Tiersitterin
erhält für den Betreuungszeitraum einen Hausschlüssel.
Es ist ihr untersagt, diesen an Dritte weiterzugeben und
sie hat diesen sicher zu verwahren und dem Eigentümer
auf dessen Verlangen hin wieder auszuhändigen.
Stand vom 09.09.2009
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